Hinweis: Website-Erstellung und Programmierung übernimmt Frederic Egger als Einzelunternehmer in eigenem Namen; dafür gelten seine eigenen Bedingungen, die er mit dem Angebot übergibt. Die Datenschutzerklärung dieser Website finden Sie hier.
Diese AGB gelten für alle Leistungen der Egger Communications UG (haftungsbeschränkt) in einem Dokument. Teil A gilt immer; die Teile B bis D gelten zusätzlich für die jeweilige Leistungsart. Website-Erstellung und Programmierung von Websites übernimmt Frederic Egger als Einzelunternehmer (Schulstr. 25 A, 66894 Wiesbach) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; dafür gelten diese AGB nicht, sondern dessen gesondertes Angebot und dessen eigene Bedingungen.
- Teil A – Allgemeine Bestimmungen: jede Leistung
- Teil B – Design und Gestaltung: Grafik, Signets, CI/CD, Anzeigen, Vorlagen, Produktdesign, Printgestaltung
- Teil C – Wartung, Hosting, Domains, Abonnements: Website-Wartung und -Pflege, Hosting, Domains, E-Mail, laufende Monats- und Jahresleistungen
- Teil D – Beta-Software-Lizenz: Service-Tool (SaaS) mit seinen Modulen, darunter Schlafsysteme und Gerüstbau
- Teil E – Schlussbestimmungen: jede Leistung
Anbieter: Egger Communications UG (haftungsbeschränkt), Schulstr. 25 A, 66894 Wiesbach/Pfalz, vertreten durch den Geschäftsführer Frédéric Heinrich Egger, HRB 32284, Amtsgericht Zweibrücken. Im Folgenden „Anbieter“; der Vertragspartner „Kunde“.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen des Anbieters. Für künftige Verträge gelten sie, wenn der Anbieter bei Vertragsschluss auf sie hinweist und der Kunde sie in Textform abrufen kann.
(2) Der Anbieter schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht Vertragspartner. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln; bestehen Zweifel, kann der Anbieter einen Nachweis (z. B. Gewerbeanmeldung, Registerauszug) verlangen.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis davon leistet.
§ 2 Rangfolge
Bei Widersprüchen gilt diese Reihenfolge:
1. die im Einzelfall schriftlich oder in Textform getroffene Vereinbarung (insbesondere Einzelvertrag, Angebot mit Auftragsbestätigung, Vertragswerk „Das Service-Tool“),
2. die darin in Bezug genommene Leistungsbeschreibung bzw. der Prospekt in der benannten Fassung,
3. der für die Leistungsart einschlägige Teil B, C oder D dieser AGB,
4. Teil A und Teil E dieser AGB,
5. die gesetzlichen Vorschriften.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Anbieters sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie gelten 30 Tage ab Datum.
(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Anbieters in Textform oder mit Beginn der Leistung zustande. Beim Vertragswerk „Das Service-Tool“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab; der Vertrag entsteht erst mit der Auftragsbestätigung des Anbieters.
(3) Abreden nach Vertragsschluss sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden. Abweichende Zusagen kann nur der Geschäftsführer oder eine von ihm in Textform bevollmächtigte Person erteilen. Individuelle Abreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 4 Leistungserbringung
(1) Der Anbieter erbringt seine Leistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (zum Beispiel Umsatz, Anfragen oder Suchmaschinenplatzierung) ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(2) Der Anbieter darf geeignete Unterauftragnehmer und Dienstleister einsetzen, insbesondere Rechenzentrums- und Domainanbieter, Druckereien und freie Mitarbeitende. Er bleibt für deren Leistung gegenüber dem Kunden verantwortlich.
(3) Der Anbieter darf bei der Erbringung Werkzeuge einschließlich Software mit künstlicher Intelligenz einsetzen. Gesetzliche Kennzeichnungspflichten (Art. 50 KI-Verordnung) beachtet er.
(4) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Verzögert sich die Leistung, weil der Kunde Mitwirkungen nicht rechtzeitig erbringt, verschieben sich Termine angemessen.
§ 5 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistung nötigen Inhalte, Daten, Zugänge, Informationen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und in verwendbarer Form bereit.
(2) Der Kunde versichert, dass er an allen übergebenen Inhalten (Texte, Fotos, Logos, Marken, Daten) die erforderlichen Rechte besitzt und deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.
(3) Die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte (insbesondere Wettbewerbs-, Marken-, Heilmittelwerbe- und Datenschutzrecht sowie Pflichtangaben wie Impressum) prüft der Kunde selbst. Der Anbieter schuldet keine Rechtsberatung.
(4) Mehraufwand, der durch verspätete, unvollständige oder nachträglich geänderte Mitwirkung entsteht, wird nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Einmalentgelte für Software werden nach Vertragsschluss berechnet; laufende Entgelte werden im Voraus berechnet.
(3) Ohne gesonderte Vereinbarung wird Aufwand mit dem jeweils vereinbarten, sonst dem in der Auftragsbestätigung genannten Stundensatz abgerechnet. Erfasst wird minutengenau.
(4) Auslagen und Fremdkosten (zum Beispiel Druck, Versand, Bildlizenzen, Schriften, Domain- und Drittanbietergebühren, Reisekosten) trägt der Kunde, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind. Reisezeit gilt als Arbeitszeit, soweit nicht anders vereinbart.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) und die Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB). Nach erfolgloser Mahnung darf der Anbieter weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten und den Zugang zu Online-Diensten auf Lesen und Export beschränken, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag, mindestens einem Monatsentgelt, in Verzug ist; er kündigt dies mindestens 10 Tage vorher in Textform an. Der Abruf seiner Daten bleibt dem Kunden während der Beschränkung möglich.
(6) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertragsverhältnis.
(7) Ratenzahlung gibt es nur auf Antrag vor Auftragserteilung und nach gesonderter Vereinbarung.
§ 7 Gewährleistung
(1) Mängel zeigt der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erkennen, in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung an.
(2) Der Anbieter hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Mängelansprüche aus Werk- und Kaufverträgen verjähren in 12 Monaten ab Abnahme bzw. Ablieferung. Bei fortlaufend erbrachten Leistungen (insbesondere Software als Online-Dienst, Hosting und Wartung) bleibt die Pflicht des Anbieters, den vertragsgemäßen Zustand während der gesamten Laufzeit zu erhalten, unberührt; Ansprüche wegen eines Mangels verjähren hier in 12 Monaten ab dem Schluss des Jahres, in dem der Kunde vom Mangel Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Verkürzungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
§ 8 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dann auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechung und Ansprüche Dritter, es sei denn, ein solcher Schaden ist bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nach Absatz 2 typischerweise vorhersehbar. Für die Beta-Software-Lizenz gilt auch dann die Begrenzung nach § 26 Abs. 5.
(4) Für Datenverlust haftet der Anbieter bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung aus den vom Anbieter vereinbarungsgemäß angefertigten Sicherungen und – für später entstandene oder nicht vom Anbieter zu sichernde Daten – aus den Unterlagen und Sicherungen des Kunden erforderlich ist. Für das Service-Tool gilt § 26 Abs. 8. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Für die Beta-Software-Lizenz gilt zusätzlich die Haftungsregel in Teil D § 26.
(6) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; die Ausnahmen aus Absatz 1 bleiben unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit und Referenz
(1) Beide Seiten behandeln Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite vertraulich, auch nach Vertragsende, solange die Information nicht offenkundig ist. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Beide Seiten dürfen vertrauliche Informationen an ihre zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Berater sowie an Unterauftragnehmer weitergeben, soweit diese die Informationen zur Durchführung des Vertrags benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(2) Der Anbieter darf den Kunden mit Namen und Logo sowie veröffentlichte Arbeiten als Referenz nennen und zeigen, solange der Kunde nicht in Textform widerspricht.
§ 10 Datenschutz
(1) Beide Seiten beachten die DSGVO und das BDSG.
(2) Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden (insbesondere bei Hosting, Wartung und Service-Tool), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Er gilt für alle Verträge zwischen den Parteien und geht diesen AGB in Datenschutzfragen vor.
(3) Im Service-Tool sind zwei Dienste als weitere Auftragsverarbeiter eingebunden: OpenAI Ireland Ltd., Dublin (Funktionen mit künstlicher Intelligenz) und Dataforseo OÜ, Tallinn, Estland (Messung von Suchmaschinen-Platzierungen). Mit beiden hat der Anbieter einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO geschlossen; soweit dabei Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeitet werden, gelten die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission. Beide Verbindungen lassen sich in jeder Installation einzeln abschalten. An OpenAI gehen Inhalte nur, wenn ein Benutzer eine KI-Funktion im Einzelfall aufruft. Daten aus dem Service-Tool werden nicht zum Training von KI-Systemen verwendet. Die jeweils aktuelle Liste aller Empfänger steht in der Anlage „Unterauftragsverarbeiter“, die das Service-Tool tagesaktuell aus seinen Einstellungen erzeugt.
§ 11 Höhere Gewalt
Ereignisse, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Strom, Netz oder Rechenzentren), befreien ihn für ihre Dauer und eine angemessene Anlaufzeit von der Leistungspflicht.
Teil B – Design, Grafik und Printgestaltung
Teil B gilt für grafische Entwicklungen, Signets und Logos, Corporate Identity und Corporate Design, Anzeigen, Vorlagen, Produktdesign und Printgestaltung, soweit der Anbieter damit beauftragt ist. Designleistungen erbringen sowohl der Anbieter als auch Frederic Egger als Einzelunternehmer; für Aufträge an das Einzelunternehmen gelten dessen eigene Bedingungen.
§ 12 Leistungsumfang und Korrekturen
(1) Der Umfang ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung (Briefing). Im Preis enthalten sind die dort genannten Entwürfe und Korrekturdurchläufe; ohne Angabe ein Entwurf und zwei Korrekturdurchläufe.
(2) Weitere Entwürfe, Korrekturen und Änderungen nach Freigabe sowie Änderungen am Briefing werden nach Aufwand berechnet.
(3) Die künstlerische Gestaltung liegt im Rahmen des Briefings beim Anbieter. Geschmacksfragen begründen keinen Mangel.
§ 13 Abnahme und Freigabe
(1) Der Kunde nimmt fertige Arbeiten ab, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Unwesentliche Abweichungen berechtigen nicht zur Verweigerung.
(2) Die Arbeit gilt als abgenommen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe unter Angabe mindestens eines Mangels zurückweist; der Anbieter weist bei der Übergabe auf diese Folge hin. Veröffentlicht oder verwendet der Kunde die Arbeit vorbehaltlos im Geschäftsverkehr, gilt sie ebenfalls als abgenommen.
(3) Mit der Druck- oder Veröffentlichungsfreigabe übernimmt der Kunde die Verantwortung für Text, Bild, Maße, Farben und Pflichtangaben. Fehler, die bei der Freigabe erkennbar waren, gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
(4) Farbabweichungen zwischen Bildschirm, Proof und Druck sind technisch bedingt und kein Mangel, soweit sie branchenüblich sind. Verbindliche Farben setzen einen farbverbindlichen Proof voraus, den der Kunde gesondert beauftragt.
§ 14 Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an den abgenommenen Arbeiten die für den vereinbarten Zweck nötigen Nutzungsrechte. Ohne andere Vereinbarung sind das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Rechte für den im Briefing genannten Zweck und die dort genannten Medien.
(2) An Signets, Logos und Wortbildmarken erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Markenanmeldung.
(3) Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung über. Bis dahin ist eine Nutzung nur widerruflich gestattet.
(4) Bearbeitungen, Weiterentwicklungen und eine Nutzung über den vereinbarten Zweck hinaus bedürfen der Zustimmung des Anbieters und können gesondert vergütet werden.
(5) Nicht ausgewählte Entwürfe, Skizzen und Varianten bleiben beim Anbieter, ebenso alle Rechte, die nicht ausdrücklich eingeräumt sind.
(6) Offene Arbeitsdateien (zum Beispiel InDesign-, Illustrator- oder Photoshop-Dateien mit Ebenen) sind nur geschuldet, wenn dies vereinbart ist. Geschuldet sind ohne Vereinbarung druck- bzw. verwendungsfähige Enddateien (zum Beispiel PDF/X, SVG, PNG, JPG).
(7) Der Anbieter darf als Urheber genannt werden, soweit dies im jeweiligen Medium üblich ist.
§ 15 Fremdmaterial, Schriften und Marken
(1) Bilder, Schriften, Vorlagen oder Software Dritter lizenziert der Anbieter im Namen und auf Rechnung des Kunden oder stellt sie ihm in Rechnung. Es gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers.
(2) Eine Prüfung, ob ein Signet, Name oder Design marken-, design- oder wettbewerbsrechtlich geschützt oder eintragungsfähig ist, schuldet der Anbieter nur nach gesonderter Beauftragung; sie ersetzt keine anwaltliche Recherche.
§ 16 Einsatz von künstlicher Intelligenz
(1) Werden Bilder, Texte oder Grafiken ganz oder teilweise mit KI-Werkzeugen erzeugt, weist der Anbieter darauf hin und kennzeichnet sie, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
(2) Rein maschinell erzeugte Inhalte sind urheberrechtlich häufig nicht geschützt. Der Anbieter räumt an ihnen die Rechte ein, die ihm selbst zustehen; einen Ausschließlichkeitsschutz gegenüber Dritten kann er dafür nicht zusichern.
§ 17 Druckdaten und Druckmanagement
(1) Ohne gesonderte Beauftragung liefert der Anbieter druckfähige PDF-Dateien nach den technischen Vorgaben der vom Kunden benannten Druckerei (zum Beispiel Format, Beschnitt, Farbprofil). Die Druckerei prüft die Daten bei Eingang; Druckfehler und Produktionsmängel der Druckerei gehen nicht zu Lasten des Anbieters.
(2) Auf Wunsch übernimmt der Anbieter das Druckmanagement gegen gesonderte Vergütung: Angebote einholen, Druckerei im Namen und auf Rechnung des Kunden beauftragen, Druckdaten abstimmen und die Produktion begleiten. Der Druckvertrag kommt mit der Druckerei zustande, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Beim Druckmanagement sind branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 Prozent zulässig und werden nach Menge berechnet.
(4) Vom Druckerzeugnis stehen dem Anbieter fünf Belegexemplare unentgeltlich zu.
Teil C – Wartung, Hosting, Domains und Abonnements
Teil C gilt für Website-Wartung und -Pflege mit Stundenkontingent, Hosting, Domains, SSL, E-Mail sowie alle laufend abgerechneten Leistungen (Abonnements, Monats- und Jahresentgelte).
§ 18 Leistungszeitraum und Abrechnung
(1) Laufende Leistungen werden im Voraus berechnet. Leistungszeitraum ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12.), soweit nichts anderes vereinbart ist; Monatsentgelte werden monatlich im Voraus berechnet.
(2) Beginnt ein Vertrag im laufenden Jahr, wird der erste Zeitraum anteilig berechnet oder, wenn vereinbart, eine kostenfreie Startphase gewährt.
(3) Jede Rechnung nennt den Leistungszeitraum.
§ 19 Wartung mit Stundenkontingent
(1) Das vereinbarte Kontingent wird mit dem Jahresentgelt aufgeladen. Erbrachte Arbeitszeit wird minutengenau vom Kontingent abgebucht.
(2) Der Kunde kann den Kontoauszug zum Wartungsvertrag jederzeit einsehen. Widerspricht er einem zugesandten Kontoauszug nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Textform, gilt die aufgeführte Arbeitszeit als anerkannt; der Anbieter weist mit dem Kontoauszug auf diese Folge hin.
(3) Nicht verbrauchte Stunden werden in das folgende Jahr übertragen. Während der Laufzeit besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
(4) Das Kontingent darf bis zur vereinbarten Grenze überzogen werden. Überzogene Stunden werden zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet, spätestens mit der nächsten Jahresrechnung oder bei Vertragsende.
(5) Kontingentstunden können auch für grafische Arbeiten, Fotografie sowie Bild- und Videobearbeitung genutzt werden. Druck-, Reise- und Fremdkosten sind nicht enthalten.
§ 20 Hosting, E-Mail und Verfügbarkeit
(1) Der Anbieter stellt Speicherplatz und Dienste über Rechenzentrumsbetreiber mit Rechenzentren in Deutschland bereit (derzeit STRATO GmbH, Berlin).
(2) Angestrebt ist, dass gehostete Websites und E-Mail-Dienste im Jahresmittel zu 99 Prozent der Zeit erreichbar sind (Verfügbarkeit). Geplante Wartungsfenster, Ausfälle bei Vorlieferanten außerhalb des Einflusses des Anbieters und Störungen durch den Kunden zählen nicht als Ausfall. Für das Service-Tool gilt § 26 Abs. 2a.
(3) Je Domain sind fünf E-Mail-Postfächer mit je 2 GB Speicher enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zusätzliche Postfächer und Speicher werden zu den jeweils gültigen Preisen gesondert berechnet.
(4) Der Anbieter sichert die von ihm betreuten Websites regelmäßig. Dies ersetzt nicht die eigene Datensicherung des Kunden, insbesondere für E-Mails.
(5) Der Kunde verwendet Hosting und E-Mail nicht für rechtswidrige Inhalte, Massenversand ohne Einwilligung oder Angriffe auf Dritte. Bei einem begründeten Verdacht darf der Anbieter betroffene Dienste vorläufig sperren und informiert den Kunden unverzüglich.
§ 21 Domains und SSL
(1) Der Anbieter beantragt Domains im Namen des Kunden; Domaininhaber ist der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Es gelten zusätzlich die Bedingungen der jeweiligen Vergabestelle (zum Beispiel DENIC eG für .de).
(2) Der Anbieter schuldet keine Gewähr dafür, dass eine beantragte Domain zugeteilt wird oder frei von Rechten Dritter ist.
(3) SSL-Zertifikate werden für die Laufzeit des Vertrags bereitgestellt und erneuert.
(4) Endet der Vertrag, gibt der Anbieter die Domain auf Wunsch des Kunden an einen neuen Anbieter frei (Auth-Code bzw. Providerwechsel), sobald alle fälligen Entgelte gezahlt sind. Erklärt der Kunde bis zum Vertragsende nichts, darf der Anbieter die Domain nach einem Hinweis in Textform und einer Frist von 30 Tagen kündigen.
§ 22 Laufzeit und Kündigung
(1) Laufende Verträge haben eine Laufzeit bis zum Ende des Leistungszeitraums und verlängern sich jeweils um einen weiteren Leistungszeitraum, wenn sie nicht gekündigt werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Leistungszeitraums. Bei einem Leistungszeitraum bis 31.12. muss die Kündigung spätestens am 30. September zugehen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform. Sie kann auch über den vom Anbieter bereitgestellten Kündigungslink erklärt werden oder über den auf der Rechnung ausgewiesenen QR-Kündigungscode: Der Kunde unterschreibt den Kündigungsabschnitt und sendet ihn per Post oder als Scan per E-Mail. Der Anbieter bestätigt den Eingang.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(5) Preisanpassungen kündigt der Anbieter mindestens drei Monate vor Beginn eines neuen Leistungszeitraums in Textform an. Der Kunde kann dann zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen.
§ 23 Vertragsende
(1) Mit Wirksamwerden der Kündigung wird ein Wartungskonto geschlossen und abgerechnet. Nicht durch ein gezahltes Entgelt gedeckte Arbeitszeit, insbesondere Überziehungen, wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet; die Schlussrechnung ist mit Zugang fällig.
(2) Für ein verbleibendes Stundenguthaben gilt die Regel im jeweiligen Einzelvertrag. Ist dort nichts geregelt, kann der Kunde die Stunden noch bis zu drei Jahre nach Vertragsende zum abgerechneten Stundensatz in Anspruch nehmen; eine Auszahlung erfolgt nicht.
(3) Hostinginhalte stellt der Anbieter auf Wunsch bis zum Vertragsende in gängigen Formaten bereit. 30 Tage nach Vertragsende darf er sie löschen.
Teil D – Beta-Software-Lizenz Service-Tool (SaaS)
Teil D gilt für die Bereitstellung der Software „Service-Tool“ als Online-Dienst samt Kernsystem, Zusatzmodulen und Branchen-Editionen, insbesondere Schlafsysteme (Wasserbetten, Matratzen, Service) und Gerüstbau.
§ 24 Gegenstand und Vorrang des Vertragswerks
(1) Maßgeblich ist das Vertragswerk „Das Service-Tool“ mit Teil A (Bestellung), Teil B (Beta-Softwarelizenz- und Haftungsvereinbarung) und Teil C (Auftragsverarbeitung) in der Fassung, die der Kunde unterschrieben hat (derzeit Teil B in der Fassung 3.4 vom 28.10.2026) oder die nach dessen Teil B § 12 Abs. 2 wirksam geändert wurde, bzw. ein gleichwertiger Einzelvertrag. Teil D dieser AGB gilt ergänzend, soweit das Vertragswerk nichts regelt.
(2) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Prospekt „Das Service-Tool“ in der bei Vertragsschluss gültigen und in der Auftragsbestätigung benannten Fassung sowie aus den gebuchten Modulen.
§ 25 Nutzungsrecht und Rechteinhaber
(1) Urheber und Inhaber aller Rechte am Service-Tool ist Frédéric Heinrich Egger (Rechteinhaber). Der Anbieter betreibt und vertreibt es als sein Lizenznehmer mit dem Recht, Kunden Nutzungsrechte einzuräumen; der Kunde erhält die Nutzungsrechte vom Anbieter. Das Nutzungsrecht des Kunden bleibt für die Vertragsdauer auch dann bestehen, wenn das Nutzungsrecht des Anbieters vorzeitig endet; der Rechteinhaber hat dem zugestimmt.
(2) Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Software für eigene geschäftliche Zwecke über das Internet zu nutzen, im gebuchten Umfang (Module, Einzelplatzlizenzen).
(3) Dekompilierung, Reverse Engineering und Weitergabe an Dritte sind unzulässig, soweit §§ 69d und 69e UrhG sie nicht zwingend erlauben. Beschäftigte des Kunden und von ihm beauftragte, zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater (z. B. Steuerberater) gelten im Rahmen der Einzelplatzlizenzen nicht als Dritte. Alle nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte verbleiben beim Rechteinhaber.
(4) Zugangsdaten sind persönlich und vertraulich. Der Kunde haftet für Handlungen, die mit seinen Zugängen vorgenommen werden, sofern er den Missbrauch zu vertreten hat.
(5) Die Daten des Kunden bleiben Eigentum des Kunden.
§ 26 Erprobungsprogramm, Verfügbarkeit, Mitwirkung und Haftung
(1) Beta-Lizenz. Das Service-Tool befindet sich im Erprobungsstadium: Es wird im laufenden Betrieb gemeinsam mit den Nutzern weiterentwickelt; neue Funktionen und Programmänderungen werden fortlaufend und auch kurzfristig eingespielt. Der Kunde wirkt an der Weiterentwicklung durch Rückmeldungen mit. Das Entgelt berücksichtigt diesen Charakter.
(2) Vereinbarte Beschaffenheit. Geschuldet ist das Service-Tool mit den Funktionen der Leistungsbeschreibung (§ 24 Abs. 2) in dem für eine laufend weiterentwickelte Software üblichen Zustand. Fehler, die die Nutzung einer Funktion nur unerheblich beeinträchtigen oder für die der Anbieter eine zumutbare Umgehung bereitstellt, sind kein Mangel. Gemeldete Fehler, die die Nutzung erheblich beeinträchtigen, behebt der Anbieter in angemessener Frist. Fehler, die die Rechnungsstellung, die Buchhaltung oder den Zugriff auf die Daten verhindern, behandelt er vorrangig und beginnt spätestens am folgenden Werktag mit der Behebung.
(2a) Verfügbarkeit. Der Anbieter hält das Service-Tool in jedem Kalendermonat zu mindestens 98 % der Zeit verfügbar, gemessen am Übergang des Rechenzentrums zum Internet. Nicht mitgerechnet werden angekündigte Wartungsfenster von bis zu vier Stunden im Monat, möglichst zwischen 20:00 und 6:00 Uhr, sowie Störungen, deren Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegt (z. B. Störungen des Internets oder der Systeme des Kunden). Unterschreitet die Verfügbarkeit in einem Kalendermonat 98 %, schreibt der Anbieter dem Kunden auf das Monatsentgelt dieses Monats einen Betrag gut, der dem Anteil der Ausfallzeit (ohne die nach Satz 2 nicht mitgerechneten Zeiten) an der Gesamtzeit des Monats entspricht; die Gutschrift wird mit der nächsten Monatsrechnung verrechnet. Damit ist die Minderung wegen eingeschränkter Verfügbarkeit abgegolten. Weitere Ansprüche wegen eingeschränkter Verfügbarkeit bestehen nur nach Maßgabe dieses § 26 und des § 8; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(2b) Minderung. Im Übrigen bleibt das Recht zur Minderung bestehen. Der Kunde macht sie in Textform geltend; der Anbieter verrechnet den Betrag mit der nächsten Monatsrechnung oder zahlt ihn zurück. Laufende Zahlungen darf der Kunde nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche kürzen. Ansprüche auf Rückzahlung (§ 812 BGB) bleiben unberührt.
(3) Mitwirkung des Kunden. Der Kunde wirkt an der Erprobung mit: Er meldet erkannte Fehler unverzüglich in Textform, prüft neue Funktionen vor dem ersten produktiven Einsatz und verwendet Ergebnisse nur nach der Prüfung nach § 28 Abs. 1. Für steuerlich, rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Vorgänge hält er eigene Kontrollen und Sicherungen vor (Prüfung vor Verwendung, regelmäßige Exporte, Originalbelege).
(4) Keine Garantiehaftung. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen.
(5) Haftung im Übrigen und Höchstbeträge. Es gilt § 8 mit folgender Maßgabe: In den Fällen des § 8 Abs. 2 ist die Haftung auf höchstens 2.500,00 € je Schadensfall und 5.000,00 € je Vertragsjahr (für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres zusammen) begrenzt. Die Parteien haben diese Beträge mit Rücksicht auf folgende Umstände vereinbart: a) Das Service-Tool befindet sich im Erprobungsstadium (Absatz 1); das Entgelt ist darauf abgestimmt. b) Der Kunde prüft Belege, Rechnungen und Buchungen vor ihrer Verwendung (§ 28 Abs. 1); ein Fehler der Software wirkt sich deshalb in aller Regel erst aus, wenn er auch bei dieser Prüfung unentdeckt bleibt. c) Der Kunde kann seine Daten jederzeit selbst über den Gesamtexport im System sichern (§ 28 Abs. 5); die Folgen eines Datenverlusts lassen sich so weitgehend begrenzen. d) Hält der Kunde bei seinem Betrieb ein höheres Schadensrisiko für möglich, weist er den Anbieter vor Vertragsschluss darauf hin; gegen gesondertes Entgelt kann dann eine erweiterte Haftung vereinbart werden (Absatz 7). Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. § 8 Abs. 1 bleibt in allen Fällen unberührt.
(6) Mitverschulden. Hat der Kunde die Prüfung nach § 28 Abs. 1, die ihm obliegende Datensicherung nach § 28 Abs. 5 oder eine Fehlermeldung nach Absatz 3 unterlassen und wäre der Schaden dadurch vermieden oder gemindert worden, wird dies als Mitverschulden berücksichtigt (§ 254 BGB). Bei Ergebnissen, die der Kunde an Behörden übermittelt oder Zahlungen zugrunde legt, wiegt eine unterlassene Prüfung in der Regel schwer.
(7) Erweiterte Haftung. Eine höhere Deckung kann gegen gesondertes Entgelt vereinbart werden (Vertragswerk Teil A, Position „Erweiterte Haftung“). Umfang, Höchstbeträge und Entgelt ergeben sich dann aus der Auftragsbestätigung.
(8) Datensicherung und Datenverlust. Der Anbieter sichert die Datenbank und die Dateien jeder Installation mindestens einmal täglich; Aufbewahrungsdauer und Speicherort der Sicherungen ergeben sich aus Teil B § 7 Abs. 9 des Vertragswerks. Für den Verlust von Daten haftet er bei einfacher Fahrlässigkeit nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung aus der letzten Sicherung und – für später entstandene Daten – aus den Unterlagen und Exporten des Kunden erforderlich ist. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 27 Beta-Status, Weiterentwicklung und Einstellung
(1) Der Anbieter darf das Service-Tool weiterentwickeln und dabei Funktionen ändern, ersetzen oder entfernen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht – insbesondere technische Weiterentwicklung, geänderte gesetzliche oder behördliche Vorgaben, Sicherheitsanforderungen oder geänderte Schnittstellen von Drittanbietern – und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist eine Änderung, die den vertraglichen Nutzen nicht mehr als unerheblich mindert.
(2) Änderungen, die den Nutzen mehr als unerheblich mindern, teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden in Textform mit. Der Kunde kann den Vertrag dann zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen; im Voraus gezahlte Entgelte werden zeitanteilig erstattet, für das Einmalentgelt gilt § 30 Abs. 5. Muss eine Änderung aus zwingenden Sicherheitsgründen sofort erfolgen, teilt der Anbieter sie unverzüglich nachträglich mit.
(3) Updates, Sicherheitskorrekturen und Anpassungen an geänderte Vorschriften sind im laufenden Entgelt enthalten. Individuelle Programmierung wird gesondert nach Stundensatz berechnet.
(4) Einstellung des Betriebs. Der Anbieter kann den Betrieb des Service-Tools insgesamt nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende einstellen; die Ankündigung erfolgt in Textform. Die Einstellung wird frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit (§ 30 Abs. 3) wirksam. Bis dahin erbringt der Anbieter seine Leistungen unverändert weiter und stellt die Herausgabe der Daten nach Teil B § 10a des Vertragswerks sicher. Im Voraus gezahlte Entgelte für die Zeit nach der Einstellung erstattet er zeitanteilig; das Einmalentgelt erstattet er anteilig nach § 30 Abs. 5. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 28 Prüfpflicht und Branchenmodule
(1) Der Kunde prüft alle Ergebnisse der Software vor der Verwendung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere steuerliche, buchhalterische und rechnungsbezogene Ergebnisse. Die Software ersetzt weder die kaufmännische noch die steuerliche Prüfung durch den Kunden oder seinen Steuerberater.
(2) Gerüstbau: Gerüstpläne, Materiallisten, Aufmaße und Mengenberechnungen sind Planungshilfen. Sie ersetzen weder eine statische Berechnung noch die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, die Prüfung durch eine befähigte Person oder die Pflichten des Kunden nach Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsrecht.
(3) Schlafsysteme: Service-Protokolle, Pflegeerinnerungen und Produktangaben beruhen auf den Eingaben des Kunden und auf Herstellerangaben. Für die Richtigkeit von Herstellerangaben und für die fachgerechte Ausführung eines Service vor Ort ist der Kunde verantwortlich.
(4) Werte, die als Schätzung gekennzeichnet sind, und Suchmaschinen-Platzierungen sind Momentaufnahmen. Eine bestimmte Platzierung wird nicht geschuldet.
(5) Der Kunde exportiert die für ihn wesentlichen Daten über die bereitgestellten Exportfunktionen – insbesondere den Gesamtexport, den er im System jederzeit selbst auslösen kann – in angemessenen Abständen, mindestens monatlich, und bewahrt seine Originalbelege auf.
(6) Prüfprotokolle und Prüffristen (z. B. für UVV- und Anlagenprüfungen) sind Vorlagen und Erinnerungen; Inhalt und Durchführung der Prüfung verantwortet der Kunde. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 29 Kostenpflichtige Abrufe bei Drittanbietern
(1) Einzelne Funktionen rufen kostenpflichtige Leistungen Dritter ab (zum Beispiel KI-Textfunktionen, Platzierungsmessungen, Zahlungsdienste). Vor jedem kostenpflichtigen Abruf zeigt die Software die voraussichtlichen Kosten; der Abruf erfolgt erst nach Bestätigung.
(2) Im Monatsentgelt sind KI-Leistungen bis 5,00 € netto je Monat enthalten. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Kunde.
(3) Für Verträge mit Zahlungsdiensten (zum Beispiel PayPal, Stripe, Mollie, SumUp, GoCardless) gelten allein deren Bedingungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dienst.
§ 30 Entgelt und Laufzeit
(1) Das Einmalentgelt für Kernsystem und gebuchte Module wird mit der Auftragsbestätigung berechnet und ist mit Zugang der Rechnung fällig. Das Monatsentgelt für den laufenden Betrieb wird ab Freischaltung monatlich im Voraus berechnet und ist binnen 14 Tagen fällig.
(2) Speichererweiterungen und weitere Leistungen werden nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet.
(3) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate ab Freischaltung (Bereitstellung); der Vertrag verlängert sich jeweils um zwölf Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(4) Das Monatsentgelt steht für die ersten zwölf Monate ab Freischaltung fest. Danach kann der Anbieter es zum Beginn einer Verlängerungsperiode anpassen, um gestiegene Kosten für Rechenzentrum, Drittdienste, Lizenzen und Personal weiterzugeben, höchstens jedoch um 10 % je Verlängerungsperiode. Er kündigt die Anpassung mindestens vier Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform an und weist auf das Kündigungsrecht hin. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung zum Wirksamwerden der Anpassung kündigen. Sinken diese Kosten, gibt der Anbieter das in gleicher Weise weiter.
(5) Endet der Vertrag vor Ablauf von 24 Monaten ab Freischaltung a) durch außerordentliche Kündigung des Kunden aus einem wichtigen Grund, den der Anbieter zu vertreten hat, b) durch Kündigung nach § 27 Abs. 2, wegen Schutzrechten Dritter (Teil B § 8 Abs. 3 des Vertragswerks) oder durch Kündigung des Anbieters nach einem Widerspruch gegen eine Vertragsänderung oder c) durch Einstellung des Betriebs nach § 27 Abs. 4, erstattet der Anbieter das Einmalentgelt anteilig: für jeden vollen Monat zwischen dem Vertragsende und dem Ablauf der 24 Monate ein Vierundzwanzigstel. Im Übrigen verbleibt das Einmalentgelt beim Anbieter; es vergütet Einrichtung, Freischaltung und Bereitstellung der Module.
§ 31 Daten bei Vertragsende
(1) Bis zum Vertragsende kann der Kunde seine Daten jederzeit selbst über die Exportfunktionen einschließlich des Gesamtexports in gängigen Formaten abrufen. Für die Herausgabe bei einem Anbieterwechsel gilt Teil B § 10a des Vertragswerks; Aufwand über die Standard-Exporte hinaus wird nur in den dort genannten Fällen nach Stundensatz berechnet.
(2) Nach Vertragsende stehen die Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit (Teil B § 10a des Vertragswerks). Danach löscht der Anbieter sie, soweit ihn keine eigene gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft. Die Aufbewahrung der Unterlagen des Kunden (§ 147 AO, § 257 HGB) obliegt dem Kunden; er sichert sie rechtzeitig durch Export.
Teil E – Schlussbestimmungen
§ 32 Änderung dieser AGB
Der Anbieter kann diese AGB für laufende Verträge mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht (zum Beispiel geänderte Gesetze, Rechtsprechung oder Leistungen). Er teilt die Änderung mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Inkrafttreten, gilt die Änderung als angenommen; der Anbieter weist in der Mitteilung darauf hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB weiter; beide Seiten können den betroffenen Vertrag dann zum Inkrafttreten außerordentlich kündigen. Änderungen der Hauptleistungen und Preise erfolgen nicht über diese Klausel.
§ 33 Recht, Gerichtsstand, Form
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters (Wiesbach, Gerichtsbezirk Zweibrücken). Der Anbieter darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen.
(3) Erklärungen nach diesen AGB bedürfen mindestens der Textform (zum Beispiel E-Mail), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Fassung 1.1 vom 28.10.2026 · Egger Communications UG (haftungsbeschränkt), Schulstr. 25 A, 66894 Wiesbach/Pfalz
