Barrierefreiheit und BFSG

Barrierefreie Website: was das BFSG verlangt und wem sie nützt

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Hier prüfen Sie in vier Fragen, ob es Ihren Betrieb betrifft, und lesen, wie wir eine barrierefreie Website planen oder eine vorhandene Seite umbauen.

Worum es beim Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geht

Eine barrierefreie Website kann jeder bedienen, auch wer schlecht sieht oder statt der Maus nur die Tastatur benutzt. Für einen Teil der Websites ist das seit Sommer 2025 keine Kür mehr. Das BFSG erfasst Websites und Apps, über die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben. Das typische Beispiel ist der Online-Shop.

Reine Informationsseiten, auf denen niemand einen Vertrag schließen kann, fallen nicht darunter. Ebenso wenig Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Technisch stützt sich das Gesetz auf die Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1, und diese verweist auf die Richtlinien WCAG 2.1. Wer nach diesen Richtlinien baut, arbeitet also mit genau dem Maßstab, auf den sich auch das Gesetz bezieht.

Auch dort, wo keine Pflicht besteht, zahlt sich eine gut bedienbare Seite aus. Viele Menschen stellen mit den Jahren die Schrift am Handy größer und sind auf kräftige Kontraste angewiesen. Und wer mittags im Freien auf das Display schaut, kämpft mit Spiegelungen und blassen Farben; in diesem Moment merkt jeder, ob eine Seite gut lesbar gebaut ist. Eine Website, die auch dann funktioniert, verliert weniger Besucher an der ersten Hürde.

Betrifft das BFSG Ihre Website? Ein Selbstcheck

Die Fragen folgen den Hinweisen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit und der IHK Köln. Sie geben eine erste Richtung, aber keine verbindliche Antwort für Ihren Fall.

Frage 1

Verkaufen Sie über Ihre Website Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher?

Ja

Dann kommt Ihre Website für das BFSG grundsätzlich in Betracht. Entscheidend ist, ob dort tatsächlich ein Vertrag zustande kommt (nächste Frage).

Nein

Vertreibt die Website nichts an Privatleute, gehört sie nicht zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher, die das Gesetz erfasst.

Frage 2

Kann ein Kunde auf Ihrer Website einen Vertrag schließen, zum Beispiel in einem Online-Shop?

Ja

Dann spricht viel dafür, dass Ihre Website erfasst ist, sofern nicht die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift. Für Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist.

Nein

Reine Informationsseiten ohne Möglichkeit zum Vertragsschluss sind nicht erfasst. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll, ist dann aber keine Pflicht aus dem BFSG.

Frage 3

Hat Ihr Betrieb weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme?

Ja

Dann sind Sie ein Kleinstunternehmen. Wer als Kleinstunternehmen Dienstleistungen anbietet, ist ausgenommen; der Verkauf an Verbraucher über eine Website zählt dabei als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Produkte, die das Gesetz erfasst, gilt diese Ausnahme nicht.

Nein

Dann greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht, und es bleibt bei den Antworten auf die ersten beiden Fragen.

Frage 4

Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an Unternehmen (B2B)?

Ja

Reine B2B-Angebote erfasst das BFSG nicht. Können über dieselbe Seite aber auch Privatleute bestellen, ist das Angebot nicht mehr rein B2B.

Nein

Sprechen Sie auch Verbraucher an, zählen die Antworten auf die ersten drei Fragen.

Der Selbstcheck ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Wie Ihr Angebot rechtlich einzuordnen ist, klärt im Einzelfall ein Rechtsanwalt.

Worauf wir bei einer barrierefreien Website achten

Unser Maßstab ist die Stufe AA der WCAG 2.1. Im Alltag einer Website heißt das vor allem Folgendes.

  • Kontraste: Text hebt sich deutlich vom Hintergrund ab, auch bei kleinen Hinweisen und auf farbigen Knöpfen.
  • Tastatur: Jede Funktion lässt sich ohne Maus erreichen, und man sieht jederzeit, welches Element gerade ausgewählt ist.
  • Alternativtexte: Bilder, die etwas aussagen, bekommen eine kurze Beschreibung für Vorleseprogramme, reine Schmuckbilder werden übersprungen.
  • Überschriften: Eine saubere Gliederung von der H1 abwärts erlaubt es, sich per Vorleseprogramm von Überschrift zu Überschrift durch die Seite zu bewegen.
  • Formulare: Jedes Feld trägt eine sichtbare Beschriftung, und eine Fehlermeldung sagt klar, was zu korrigieren ist.
  • Vergrößerung: Wird die Schrift im Browser stark vergrößert, bleibt der Inhalt lesbar, ohne dass etwas überlappt oder verschwindet.
  • Verständliche Sprache: Wir schreiben in kurzen Sätzen, und jeder Link verrät schon im Wortlaut, wohin er führt.
  • Erklärung zur Barrierefreiheit: Wer unter das BFSG fällt, muss öffentlich und selbst barrierefrei über die Barrierefreiheit seines Angebots informieren, und dafür sehen wir auf der Website einen festen Platz vor.

So gehen wir bei einer vorhandenen Website vor

Nicht jede ältere Seite muss neu gebaut werden. Ob gezieltes Nacharbeiten reicht oder ein Neubau sinnvoller ist, zeigt die Analyse.

  1. Analyse

    Wir untersuchen die Website auf Barrierefreiheit. Technik und Datenschutz schauen wir uns im selben Durchgang an, ebenso die Auffindbarkeit bei Google, weil vieles davon zusammenhängt.

  2. Befundliste

    Sie bekommen eine Liste in verständlichen Worten: was wir gefunden haben und wie wir es beheben würden. So lässt sich gemeinsam entscheiden, was zuerst drankommt.

  3. Umsetzung

    Nach Ihrer Freigabe arbeiten wir die Befunde ab, von der Farbe eines Knopfes bis zur Beschriftung eines Formularfeldes. Der Preis dafür steht vorher als Festpreis fest.

  4. Prüfung

    Danach prüfen wir die Seite erneut. Ein automatischer Test gehört dazu, genügt aber allein nicht: Er erkennt einen fehlenden Bildtext, jedoch nicht, ob die Beschreibung zum Bild passt.

  5. Erklärung

    Zum Schluss entsteht die Information zur Barrierefreiheit, die das BFSG von erfassten Anbietern verlangt, und sie bekommt ihren Platz auf der Website.

Gemessen an unserer eigenen Website

Im September 2026 haben wir unsere eigene Website nach einer Analyse überarbeitet. Zwei Werte der Startseite auf dem Handy, gemessen im Lighthouse-Labortest vor und nach der Überarbeitung.

97 → 100

Punkte in der Kategorie Barrierefreiheit

994 KB → 345 KB

Datenmenge der Startseite, was vor allem bei schwachem Empfang die Wartezeit verkürzt

Automatische Tests finden nicht alle Barrieren. Ob ein Bildtext stimmt oder ein Formular verständlich ist, kann kein Programm beurteilen, das muss ein Mensch prüfen. Die Werte stammen von unserer eigenen Seite und sind kein Ergebnis aus einem Kundenprojekt.

Barrierefreie Websites aus Wiesbach für Pfalz und Saarland

Unser Büro liegt in Wiesbach im Landkreis Südwestpfalz. Schwerpunkt unserer Arbeit sind die Pfalz und das Saarland, wir übernehmen aber genauso Aufträge aus dem übrigen Bundesgebiet. Sprechen können wir telefonisch oder per Video; wer lieber am Tisch sitzt, kommt für das kostenlose Erstgespräch zu uns nach Wiesbach.

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Barrierefreie Website

Häufige Fragen

Wer ist vom BFSG betroffen?

Erfasst sind unter anderem Websites und Apps, über die Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher vertreiben, zum Beispiel Online-Shops. Das Gesetz spricht von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Es kommt also darauf an, ob auf Ihrer Seite ein Vertrag mit Privatkunden zustande kommen kann. Wer nur informiert oder ausschließlich an Unternehmen verkauft, fällt nicht darunter. Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt eine Ausnahme.

Ab wann muss eine Webseite barrierefrei sein?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Online-Shops sieht es keine Übergangsfrist vor, erfasste Shops müssen die Anforderungen also schon heute erfüllen. Ob Ihre Seite dazugehört, zeigt der Selbstcheck weiter oben als erste Orientierung. Eine Website, die nur informiert, verpflichtet das BFSG nicht, auch wenn Barrierefreiheit ihren Besuchern genauso hilft.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Zuständig für die Überwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Das Gesetz sieht Bußgelder bis zu 100.000 € vor. Im Alltag spürbarer ist oft etwas anderes: Wer ein Formular nicht ausfüllen oder einen Text nicht lesen kann, gibt auf und sucht weiter. Wie Ihr Fall rechtlich zu bewerten ist, kann nur ein Rechtsanwalt beurteilen.

Für wen gilt das BFSG nicht?

Nicht erfasst sind reine Informationsseiten, auf denen kein Vertrag geschlossen werden kann, und Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten. Ausgenommen sind außerdem Kleinstunternehmen, soweit sie Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Für Produkte, die unter das Gesetz fallen, gilt diese Ausnahme nicht.

Wie kann ich meine Website selbst auf Barrierefreiheit prüfen?

Einen ersten Eindruck verschaffen Sie sich in wenigen Minuten. Legen Sie die Maus beiseite und versuchen Sie, nur mit der Tabulatortaste durch Ihr Kontaktformular zu kommen. Vergrößern Sie danach die Schrift im Browser deutlich und prüfen Sie, ob alles lesbar bleibt. Automatische Tests wie Lighthouse liefern weitere Hinweise, finden aber nicht jede Barriere. Eine gründliche Analyse übernehmen wir gern.

Was kostet es, eine barrierefreie Website erstellen zu lassen?

Eine Website von uns kostet im Schnitt rund 2.500 € bis 5.000 €. Profi-Websites mit Anbindung an unser Service-Tool beginnen bei 3.500 €; sie werden nach BFSG und WCAG 2.1 AA gebaut und vor der Übergabe geprüft. Alle Beträge verstehen sich zzgl. MwSt., Angebote richten sich nur an Unternehmer. Den genauen Preis, auch für die Überarbeitung einer vorhandenen Seite, nennen wir nach dem Erstgespräch als Festpreis.

Website auf Barrieren prüfen lassen

Nennen Sie uns die Adresse Ihrer Website, und wir besprechen im kostenlosen Erstgespräch, was eine Analyse umfasst.